SATZUNG DES VEREINS UNITED EUROPE
VOM 9. JANUAR 2014PRÄAMBEL
Die Initiative „United Europe“ widmet sich der Völkerverständigung. Wir fördern die europäische Einigung und erarbeiten Vorschläge zur Gestaltung einer guten, gemeinsamen Zukunft in Europa und in guter Nachbarschaft mit der übrigen Welt.
1. ZWECK UND AKTIVITÄTEN
1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist speziell die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Veranstaltungen und Workshops, und Treffen von Teilnehmern aus allen europäischen Ländern, und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung einer guten, gemeinsamen Zukunft in Europa.
1.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
2.1 Der Verein führt den Namen „United Europe e.V.“.
2.2 Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2.3 Der Verein ist international aktiv und hat seinen Sitz in Hamburg.
2.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
4.1 Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt,
• mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitglieds,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
5. MITGLIEDSBEITRÄGE
5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. ORGANE DES VEREINS
6.1 Die Organe des Vereins bestehen aus
• dem Vorstand,
• der Mitgliederversammlung und
• dem oder den Geschäftsführern/innen.
6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben vertreten zudem die Geschäftsführer den Verein zu zweit oder einzeln zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
6.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. DER VORSTAND
7.1 Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
• dem Präsidenten
• bis zu zwei Vizepräsidenten
• dem Schatzmeister
• bis zu elf weiteren Mitgliedern.
Die genaue Anzahl an Vorstandsmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
7.2 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, welcher Zeit und Ort festlegt, schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einberufen. Der Präsident kann diese Aufgabe an den Vizepräsidenten oder Geschäftsführer delegieren. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten.
7.3 Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
7.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Sitzung leitet der Präsident. In seiner Abwesenheit wird sie vom Vizepräsidenten oder einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet.
7.5 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung gilt als Einverständnis.
7.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
8. ROLLE UND ORGANISATION DES KURATORIUMS
8.1 Das Kuratorium berät den Vorstand zu den inhaltlichen Schwerpunkten von “United Europe”.
8.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand benannt.
9. GESCHÄFTSFÜHRER
9.1 Der Vorstand ist berechtigt, für die laufende Geschäftsführung bis zu drei besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestellen und sie zu ermächtigen, als Geschäftsführer des Vereins aufzutreten und diesen zu vertreten.
9.2 Die Geschäftsführer berichten an den Vorstand und führen die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit der von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand verabschiedeten Strategie und Beschlüssen.
10. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
10.1 Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins, und in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer,
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
• Ernennung eines Wirtschaftsprüfers, wenn notwendig,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
• Mitgliederausschluss laut 4.4.
11. DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
11.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
11.2 Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
12. DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
12.2 Abgestimmt wird über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte.
12.3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist entsprechend Punkt 14 eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
12.4 Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handaufheben. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
12.5 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
12.6 Jede gemäß Punkt 11 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
12.7 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, welcher das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
• die Art der Abstimmung,
• bei Satzungsänderungen ist ferner der genaue Wortlaut der zu ändernden Bestimmung anzugeben.
13. AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
13.1 Der Präsident kann in Abstimmung mit dem Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern.
14. SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
14.1 Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimm¬en beschlossen werden.
14.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
14.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
15. GERICHTSSTAND
15.1 Gerichtsstand ist Hamburg, Deutschland.
15.2 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Satzung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
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